Die Kunden konnten ihn dabei nicht sehen. Ich fand es ʺhuere chrankʺ, dass er im Schlafzimmer bleiben wollte» (pag. 06 1517 Z. 273 ff.; so auch pag. 06 1751 Z. 401 ff.). Dass der Beschuldigte am 30. November 2020 erneut J.________ anrief, nachdem jener am 12. November 2020 seiner Tochter S.________ keine Informationen zum Aufenthaltsort der Strafklägerin geben konnte (eingehend dazu E. II.9.6.2.b hiervor), ist charakteristisch dafür, wie gut der Beschuldigte über die Freier der Strafklägerin informiert war, die er laut deren Angaben beobachtete respektiv verfolgte