eingehend dazu E. II.9.6.3.a hiervor). Bezeichnenderweise erwähnte J.________ wiederholt, die Strafklägerin habe sich gegen Ende verändert, es seit etwas vorgefallen. Sie habe vermehrt kurzfristig Termine abgesagt, viel geweint und sich beobachtet/kontrolliert gefühlt. Der Verdacht von J.________, der Beschuldigte habe sich einmal im Schlafzimmer aufgehalten, passt zu nachstehender Antwort der Strafklägerin auf die Frage, wo sich der Beschuldigte aufhielt, während sie arbeitete: «Er war immer draussen. Bis auf einmal, da war er im Schlafzimmer. Er sagte, er würde Kopfhörer tragen, aber ich glaubte ihm das nicht. Die Kunden konnten ihn dabei nicht sehen.