Ich wurde ohnmächtig. Ich ging deswegen auch ins Spital» (pag. 06 1368 Z. 163 ff.). Wenngleich die Strafklägerin J.________ nicht die ganze Wahrheit erzählte, äusserte sie doch in abgeschwächter Form und implizit ihren Verdacht, vom Beschuldigten irgendwelche Substanzen verabreicht erhalten zu haben. Mit Blick auf Ziff. I.6.3. AKS ist hervorzuheben, dass die Strafklägerin gegenüber J.________ offenbar K.O.-Tropfen erwähnte. Das passt zu ihren Angaben, wonach sie infolge der ihr vom Beschuldigten verabreichten Substanzen müde und wie betäubt gewesen sei (beispielhaft pag. 06 1612, Z. 785 ff. und pag. 06 1613 Z. 827 ff.; eingehend dazu E. II.9.6.3.a hiervor).