Soweit es bei Befriedigung mit der Hand oder Reden blieb, dürfte J.________ die Strafklägerin nicht nackt gesehen haben und dürften allfällige Verletzungen von deren Kleidung be- und damit verdeckt gewesen sein. Kommt hinzu, dass die Strafklägerin angab, der Beschuldigte habe sie nicht so geschlagen, dass sie blau gewesen sei, weil sie so nicht hätte arbeiten können (pag. 06 1447 Z. 1631 ff., pag. 06 1453 Z. 1785 ff.; eingehend dazu E. II.9.6.3.f hiernach). Was die von der Strafklägerin berichtete körperliche Gewalt anbelangt, so ist doch augenfällig, dass sie wiederholt kurzfristig Termine absagte und gegenüber J.________ körperliche Beschwerden erwähnte. Sie gab diesbezüglich an: