Hinsichtlich der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, die Aussagen von J.________ vermöchten das Ausmass der von der Strafklägerin beschriebenen Gewalt nicht zu belegen, sei daran erinnert, dass jener und die Strafklägerin nicht bei jedem Treffen Geschlechtsverkehr hatten. Insbesondere bei den letzten Treffen scheint es kaum mehr Geschlechtsverkehr gegeben zu haben. Soweit es bei Befriedigung mit der Hand oder Reden blieb, dürfte J.________ die Strafklägerin nicht nackt gesehen haben und dürften allfällige Verletzungen von deren Kleidung be- und damit verdeckt gewesen sein.