die Strafklägerin von April 2015 bis Oktober 2020 aufsuchte, und zwar jeweils in ihrer vermeintlichen Arbeitswohnung, illustriert, dass sie sich während rund fünfeinhalb Jahren im ehelichen Domizil prostituieren musste und lediglich anfangs in Etablissements tätig war. Laut der Strafklägerin liess der Beschuldigte sie am ehelichen Domizil arbeiten, weil er sie dort besser im Griff hatte und ihre Kunden besser kontrollieren konnte (pag. 06 1515 Z. 200 ff.). Hinsichtlich der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, die Aussagen von J.___