Laut eigenen Angaben durfte sie an der SB.________(Strasse) in OL.________ nicht länger als bis 17:00/18:00 Uhr arbeiten, weil die Nachbarn sie hätten hören können. Deshalb habe J.________ spätestens um 17:00 Uhr kommen müssen (pag. 06 1520 Z. 370 f. und Z. 376 f.). Der Umstand, dass J.________ die Strafklägerin von April 2015 bis Oktober 2020 aufsuchte, und zwar jeweils in ihrer vermeintlichen Arbeitswohnung, illustriert, dass sie sich während rund fünfeinhalb Jahren im ehelichen Domizil prostituieren musste und lediglich anfangs in Etablissements tätig war.