_ nichts von der misslichen Lage der Strafklägerin wusste, ist bezeichnend dafür, dass sie sich niemandem anvertraut hat. Was die Arbeitszeiten anbelangt, so ist die vorinstanzliche Würdigung dahingehend zu relativieren, dass die Strafklägerin zufolge J.________ vor seiner Zeit (d.h. vor April 2015) von Montag bis Sonntag arbeiten musste und J.________ jeweils Zeiten von Montag bis Samstag zwischen 12:00 Uhr und 17:00 Uhr anbot (pag. 06 1777 Z. 130 ff.). Insofern stimmen seine Angaben mit jenen der Strafklägerin überein, wonach sie mit der Zeit weniger habe arbeiten müssen (pag. 06 1423 Z. 965 ff.). Laut eigenen Angaben durfte sie an der SB.________(Strasse) in OL.