Aufgrund seiner Facebook- Recherche wusste J.________ auch, dass die Strafklägerin mit ihrem «Aufpasser» verheiratet war. Es liegt auf der Hand, dass J.________ die Strafklägerin nicht damit konfrontierte und auch nicht näher nach ihrem Leben ausfragte, weil er nicht näher hinschauen und der Wahrheit nicht ins Auge blicken wollte. Er verklärte die Situation der Strafklägerin wie auch seine Beziehung zu ihr. Wenngleich J.________ für die Strafklägerin kein normaler Freier war, war auch er letztlich nur ein Kunde. Dass selbst J.________ nichts von der misslichen Lage der Strafklägerin wusste, ist bezeichnend dafür, dass sie sich niemandem anvertraut hat.