103 instanzlichen Erwägungen war es denn auch nicht so, dass die Strafklägerin J.________ «einen Teil» ihres Lebens vorenthalten hätte. Sie teilte – abgesehen von ihren Familienverhältnissen (Mutter, vier Schwestern und ein Bruder) und ihres Geburtsdatums – überhaupt nichts Privates mit ihm. Selbst ihren echten Namen verheimlichte sie ihm. Das war ihm namentlich angesichts ihres Namenswechsels von «AN.________» zu «AO.________» respektiv «AO.________» auch bewusst (pag. 06 1774 Z. 42 ff., pag. 06 1786 Z. 492). Aufgrund seiner Facebook- Recherche wusste J.______