06 1628 Z. 305 ff.). Folglich teilt die Kammer auch die vorinstanzliche Einschätzung nicht, wonach den Äusserungen der Strafklägerin gegenüber J.________, sie habe sich aus freien Stücken zur Prostitution entschlossen etc., «kein erhebliches» Gewicht zukomme. Diesen Äusserungen kommt gar kein Gewicht zu, waren sie doch offensichtlich Teil des von der Strafklägerin (auch) gegenüber J.________ aufrechterhaltenen Lügenkonstrukts. Entgegen den vor-