Die vorinstanzliche Erwägung, wonach sich die Behauptung der Strafklägerin, sie habe sich niemandem anvertrauen können, weil sie allein gewesen sei, nicht mit dem von J.________ geschilderten Vertrauensverhältnis und den gegenseitigen schriftlichen Liebeserklärungen in Einklang bringen lassen, teilt die Kammer nicht. Objektiv betrachtet mag die Strafklägerin mit J.________ einen potenziellen Gesprächspartner gehabt haben. Subjektiv war es ihr jedoch nicht möglich, sich ihm zu öffnen. Wie sie selbst sagte, hat sie (auch) J.________ angelogen und ihm «Scheissdreck» erzählt (pag. 06 1628 Z. 305 ff.).