Weitergehend sind die Aussagen von J.________ für die umstrittenen Beweisfragen, namentlich die Hintergründe, weshalb D.________ in der Prostitution tätig war, nicht von vorrangiger Relevanz. D.________ hat J.________ nicht über ihre private Situation informiert, und ihm einen Teil ihres Lebens offenbar vorenthalten, so auch den Umstand, dass sie mit dem Beschuldigten verheiratet war. Ihre weiteren Erklärungen, wonach sie sich aus freien Stücken zur Prostitution entschlossen habe, es ihr Spass mache, man gutes Geld verdienen könne, und sie aufhören wolle, wenn sie genug Geld auf der Seite habe (pag.