beantwortete auch Fragen zum Gesundheitszustand von D.________, und zu allfälligen äusserlich sichtbaren Verletzungen. In einem ersten Punkt kann damit als erstellt gelten, dass D.________ während ihrer Bekanntschaft mit J.________ regelmässig als Prostituierte arbeitete, nur unterbrochen durch jährliche Ferien (drei bis vier Wochen im Jahr) oder durch krankheitsbedingte Ausfälle. Die Angaben von D.________, denen zufolge sie sich täglich habe prostituieren müssen, von Sonntag bis Sonntag (pag. 06 1519, Z. 350 ff.), konnte J.________ in diesem Umfang nicht bestätigen. Sonntags habe sie nie gearbeitet, samstags nur in Ausnahmefällen.