sondern einzig, der Beschuldigt sei ein «böser Bube» und ein «schlimmer Finger». Bezeichnend für die Aussage der Strafklägerin, der Beschuldigte habe sie von Familie und Freunden separiert, ist auch der prompte Kontaktabbruch zu I.________. Wenngleich die Aussagen von I.________ keinen direkten Beweis für die Anschuldigungen der Strafklägerin erbringen, verdeutlichen sie doch die Glaubhaftigkeit von deren Anschuldigungen. e) Aussagen von J.________ Die Vorinstanz fasste die Aussagen von J.________, einem Freier der Strafklägerin, folgendermassen zusammen (pag. 19 355 ff.; Ergänzungen der Kammer in normaler Schriftgrösse): J.__