06 1579 Z. 304 ff.) und das Verhalten des Beschuldigten bei der Abreise der Strafklägerin erinnern konnte oder ob er dazu keine näheren Angaben machen wollte, weil er sich vom Beschuldigten fürchtete, muss und kann offenbleiben. Seine Aussagen illustrieren jedenfalls, wie schnell alles ging. Augenfällig ist auch, dass I.________ den Beschuldigten nur zweimal sah, bevor die Strafklägerin mehr oder weniger überstürzt bei ihm auszog, und ihm die Strafklägerin auch kaum etwas über den Beschuldigten erzählte. Sie erwähnte gegenüber I.________ keine Liebe oder Ähnliches. sondern einzig, der Beschuldigt sei ein «böser Bube» und ein «schlimmer Finger».