97 (pag. 06 1496 Z. 147 ff.). Obgleich die Strafklägerin nicht in einer akuten Notsituation war, als sie den Beschuldigten kennenlernte, befand sie sich doch in einer sehr labilen Lebenssituation (Arbeitslosigkeit, Schulden, keine eigene Wohnung, Trennung vom gewalttätigen Y.________, Alkohol- und Drogenkonsum, etc.). Ob sich I.________ wahrhaftig nicht mehr an das von der Strafklägerin erwähnte erste Treffen in Biel (pag. 06 1577 Z. 228 ff., pag. 06 1579 Z. 304 ff.)