Nach Auffassung der Kammer befand sich die Strafklägerin im Sommer 2012 nicht wirklich in einer geregelten/stabilen Wohnsituation. Sie hatte bei I.________ lediglich eine Bleibe (pag. 06 1495 Z. 78 ff.). Gemäss eigenen Angaben war sie damals: «Alleine und traurig. Etwas funktionierte nicht in meinem Leben. Y.________ tat mir nicht gut, ich musste weg von ihm. I.________ ist ein Guter» (pag. 06 1495 Z. 107 ff.). Die Angaben von I.________ bestätigen die Aussagen der Strafklägerin, wonach sie damals vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) finanziell unterstützt wurde, kein Geld, aber Schulden hatte und I.________ ihr alles bezahlte (pag. 06 1496 Z. 140 ff.).