Für das Beweisverfahren von gewisser Relevanz sind seine Aussagen insofern, als sie einen Einblick in die Lebenssituation von D.________ im Zeitpunkt ihrer Begegnung mit dem Beschuldigten geben. Sie hatte grundsätzlich eine stabile Wohnsituation und befand sich in einem Beschäftigungsprogramm. Nach Auffassung des Gerichts befand sich D.________ damals nicht in einer ausgesprochen vulnerablen, aber in einer doch eher labilen und unsicheren Lebenssituation. Sie verfügte über keinen Berufsabschluss, konsumierte Alkohol und nach eigenen Angaben auch Drogen, und hatte trotz einer geregelten Wohnsituation insgesamt keine eigentlichen Perspektiven.