Ich weiss nicht, ob er mir das direkt gesagt hatte, oder ob sie mir das durch die Blumen gesagt hatte. Es wurde schon ein wenig Druck ausgeübt. Ich habe dann auch dementsprechend reagiert und habe nichts gemacht» (pag. 06 1766 Z. 236 ff.). Die Vorinstanz würdigte die Aussagen von I.________ – weitgehend zutreffend – wie folgt (pag. 19 355): I.________ gab sachlich und differenziert Auskunft. Auf seine Aussagen kann grundsätzlich abgestellt werden. Für das Beweisverfahren von gewisser Relevanz sind seine Aussagen insofern, als sie einen Einblick in die Lebenssituation von D.________ im Zeitpunkt ihrer Begegnung mit dem Beschuldigten geben.