06 1763 Z. 133 ff.). Auf Vorhalt, er habe bei der Kontaktaufnahme zur Einvernahme erwähnt, der Beschuldigte habe die Strafklägerin bei ihm abgeholt und zu ihm gesagt, er solle sie freigeben, und in diesem Zusammenhang sei es beinahe zu einer Drohung gekommen, und Bitte, diese Sache aus seiner Sicht zu schildern, führte er aus: «Ja, so mehr oder weniger ist dies so gewesen, so kurz gesagt. Er hat einfach gesagt, sie solle jetzt mitkommen und gut und so. Wenn das wirklich so ein böser Bube ist, ich will einfach nichts mit solchen Leuten zu tun haben. Ich will ihn auch nicht schützen.