06 1762 Z. 102 f.). Auf Vorhalt, laut der Strafklägerin habe er jene zum ersten Treffen nach Biel gefahren, an welchem auch H.________ anwesend gewesen sei, und die Frage, ob er sich daran erinnern könne, gab er an: «Nicht wirklich, ich will da nicht zu viel sagen, aber das ist sehr vage. Ich habe beide schon mal gesehen. Ich weiss nicht mehr, ob ich den H.________ bei mir oder in Biel gesehen habe» (pag. 06 1763 Z. 133 ff.).