95 be. Seines Wissens habe sie keine Pläne betreffend Arbeits- und Wohnsituation gehabt. Sie hätten aber auch nicht darüber geredet, sondern einfach in den Tag hineingelebt. Sie hätten es gutgehabt (pag. 06 1761 Z. 64 ff.). Es sei einfach so gewesen, dass sie zu viel getrunken habe, und dann ein «Hitzkopf» gewesen sei, aber nicht «im bösen Sinne» (pag. 06 1761, Z. 68 ff.). Den Beschuldigten habe er nur zwei Mal gesehen. Das erste Mal bei sich zu Hause oder in Biel und das zweite Mal bei sich zu Hause, als der Beschuldigte die Strafklägerin geholt habe (pag. 06 1762 Z. 89 ff.)