Auf die Frage, wie er D.________ charakterisieren würde, gab I.________ an, sie sei «sehr speziell», sie sei eine «Lausmeite». Dazumal habe sie sehr viel getrunken. Sie habe eine sehr spezielle Art gehabt (pag. 06 1760 Z. 27 f.). Er wisse nicht mehr genau, wie es dazu gekommen sei, dass die Strafklägerin im Sommer 2012 zeitweise bei ihm gewohnt habe. Wahrscheinlich habe er mitbekommen, dass sie keine Bleibe mehr hatte (pag. 06 1761 Z. 39 ff.). Damals habe er die Strafklägerin seit rund zwei bis drei Jahren gekannt. Er habe sie als Freundin von Y.________ kennengelernt, aber sie nicht wirklich gekannt. Er habe einfach gewusst, wer sie war (pag.