Die Vorinstanz fasste die Aussagen von I.________, einem Bekannten der Strafklägerin, folgendermassen zusammen (pag. 19 354 f.; Ergänzungen der Kammer in normaler Schriftgrösse): I.________ wurde am 16. Juni 2021 im Rahmen einer delegierten Einvernahme durch die Kantonspolizei Bern als Auskunftsperson befragt (pag. 06 1759 ff.). Im Spätsommer 2010 hat D.________ nach ihrer Trennung von ihrem früheren Partner bei I.________ gewohnt. Er gab an, dass er sich in sie verliebt habe und sie zu sich genommen habe. Sie seien ein Paar gewesen, aber nur ein halbes Jahr lang.