06 1025 Z. 41 ff.) bestätigte. Auffällig ist auch, dass er keine nachvollziehbare Erklärung dafür hatte, die Strafklägerin mit dem Beschuldigten in Bulgarien allein gelassen zu haben und stattdessen mit der Lügengeschichte aufwartete, die sich in Sofia verlaufene Strafklägerin während zwei Tagen gesucht zu haben. Wenngleich die Aussagen von H.________ keinen direkten Beweis für die Anschuldigungen der Strafklägerin und von F.________ erbringen, verdeutlichen sie doch die Glaubhaftigkeit von deren Anschuldigungen. d) Aussagen von I.________ Die Vorinstanz fasste die Aussagen von I.____