Bezeichnend ist auch, dass H.________ zum Kennenlernen zwischen dem Beschuldigten und der Strafklägerin ausweichend und widersprüchlich aussagte. So beantwortete er die Frage, ob er den Beschuldigten vorgängig über die missliche Lebenssituation der Strafklägerin informiert habe und von diesem für die Bekanntmachung bezahlt worden sei, nicht respektiv nur ausweichend. Immerhin gestand er ein, dem Beschuldigten die Strafklägerin als «schöne Schweizerin» angekündigt und die beiden zusammengebracht zu haben, womit er die dahingehenden Aussagen des Beschuldigten (pag. 06 1025 Z. 41 ff.) bestätigte.