sucht habe. Ob dies mit dem Beschuldigten abgesprochen war, der ähnliches be- 94 richtete (pag. 06 1026 Z. 99 f.), muss und kann offenbleiben. Hellhörig macht jedenfalls, dass H.________ vor seiner Einvernahme einen Bruder des Beschuldigten kontaktierte, um sich nach dem Gegenstand des Strafverfahrens zu erkundigen. Bezeichnend ist auch, dass H.________ zum Kennenlernen zwischen dem Beschuldigten und der Strafklägerin ausweichend und widersprüchlich aussagte.