_ sei überglücklich und der Beschuldigte die grosse Liebe der Strafklägerin gewesen, obwohl er jene seit März 2011 nur noch zwei/drei Mal kurz gesehen und gesprochen haben will. Während er auf die Fragen nach körperlicher und sexueller Gewalt durch den Beschuldigten ausweichend antwortete, hielt er nicht damit zurück, die Strafklägerin wann immer möglich zu diffamieren. Er stellte sie als drogensüchtig sowie gewalttätig gegenüber dem Beschuldigten und Gegenständen dar. Auch liess er es so aussehen, als sei es beim ersten Treffen in Biel wie auch nach dem ersten gemeinsamen Urlaub in Bulgarien die Strafklägerin gewesen, die auf den Beschuldigten zugegangen und den (erneuten) Kontakt ge-