06 1908 Z. 291 ff.). Auf Erkundigung, ob er vom Beschuldigten Geld oder Zuwendungen für die Bekanntmachung mit der Strafklägerin erhalten habe, gab er an, der Beschuldigte habe ihm immer Geld gegeben, wenn er ihn danach gefragt habe. Im Sommer 2010 habe der Beschuldigte «finanziell praktisch beiden geholfen». Jener habe ihm Kleider gekauft und «Geld gegeben, so 100, 200, 300 Franken, einfach so» (pag. 06 1908 Z. 293 ff.). Auf die Frage, ob er vor der Einvernahme mit jemandem Kontakt gehabt habe, nannte H.________ seine Schwester und einen Bruder des Beschuldigten. Mit dem Bruder habe er zweimal telefoniert, letztmals vor zwei/drei Tagen, weil er habe wissen wollen, um was es gehe.