Auf entsprechenden Vorhalt hin bestätigte H.________, dass sich die Strafklägerin und der Beschuldigte durch ihn kennenlernten und er zum Beschuldigten sagte, er stelle ihm eine wunderschöne Schweizerin vor. Er habe die Strafklägerin dem Beschuldigten vorgestellt, weil sie ein miserables Leben gehabt und es mit dem Beschuldigten schöner gehabt hätte. Auf die Frage, was er mit «miserabel» meine, erläuterte er, die Strafklägerin habe kein zu Hause gehabt, es sei ihr nicht gutgegangen und ihre Mutter habe sich bei ihm beschwert (pag. 06 1904 Z. 165 ff.). Auf die Frage, ob er dem Beschuldigten die Situation der Strafklägerin vorgängig geschildert habe, antwortete er ausweichend: