Auf Vorhalt, wonach die beiden Männer (d.h. er selbst und der Beschuldigte) nach der ersten gemeinsamen Bulgarienreise nicht alleine in die Schweiz zurückgereist seien, erwähnte H.________ noch unbekannte «Beifahrer», die sie mitgenommen hätten. Auf Vorhalt, wonach Ermittlungen zufolge auch F.________ mitgefahren sei und sie danach alle zusammen, auch noch mit V.________ «________ (Spitzname)», in einer Wohnung im Wallis gewohnt hätten, gab H.________ an, dass es Bekannte des Beschuldigten gewesen seien. «V________ (Spitzname)» habe heiraten wollen und habe einen Job gesucht. F.________ sei ein Waisenkind gewesen. Sie habe immer gelogen.