Zu einem weiteren Zwischenfall sei es bei einer Barriere gekommen. D.________ habe randaliert, sie sei körperlich und geistig am Durchdrehen gewesen und habe dem Beschuldigten eine Ohrfeige gegeben (pag. 06 1912, Z. 442 ff.). Danach habe sie in die Schweiz zurückkehren müssen. Nach zwei Wochen sei er, H.________, mit dem Beschuldigten auch wieder in die Schweiz gereist. D.________ habe erklärt, sie würde sich bessern und habe erneut den Kontakt zum Beschuldigten gesucht (pag. 06 1904, Z. 143 ff.). Sie seien dann zusammen ins Wallis gereist, wo der Beschuldigte in OF.________ (Ort) eine Wohnung gemietet habe.