Dabei belastete sie den Beschuldigten nicht unnötig und hatte sie sich auch nicht mit der Strafklägerin abgesprochen. Sie betonte mehrfach, sie könne nicht für die Strafklägerin sprechen und verstehe auch nicht, warum diese die ganze Zeit erwähnt werde (pag. 06 1947 Z. 121 ff. und Z. 156 ff., pag. 06 1948 Z. 176 ff.). Sie berichtete zwar, der Beschuldigte und die Strafklägerin hätten im Wallis oft gestritten, bezichtigte den Beschuldigten aber weder körperlicher noch sexueller Gewalt zum Nachteil der Strafklägerin. Bezeichnenderweise betitelte sie die beiden aber auch nie als (Liebes-)Paar. Sie bestätigte die Vermutung der Strafklägerin, dass H.________ als «Verkuppler» fungierte (pag.