_ einmal angab, sie habe ein gutes Leben geführt, bevor sie den Beschuldigten kennengelernt habe, war dem offenkundig nicht so. Die damals 19-Jährige hatte weder Eltern noch Freunde und auch kein Geld, keine Arbeit und keine Wohnung. Zudem hatte sie sich kurz zuvor von ihrem «Liebhaber»/«Sugar-Daddy» getrennt. Insofern war auch sie ein gefundenes Opfer für den Beschuldigten und H.________. Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer die Aussagen von F.________ für glaubhaft. Sie schilderte das Kerngeschehen über alle fünf Einvernahmen hinweg weitgehend identisch. Dabei belastete sie den Beschuldigten nicht unnötig und hatte sie sich auch nicht mit der Strafklägerin abgesprochen.