19 0012 Z. 5 ff.). Die vorinstanzliche Erwägung, die Lebensumstände von F.________ zum Zeitpunkt des Kennenlernens des Beschuldigten seien «nicht als ausgesprochen vulnerabel» zu bezeichnen gewesen, beschönigt deren damalige Situation. Bezüglich des Verkaufs der Rolex Uhr ist richtigzustellen, dass sie diese von ihrem ehemaligen «Sugar-Daddy», wie sie ihn nannte, erhalten und weiterverkauft hat, weil sie, der Beschuldigte und H.________ Geld benötigten. Wenngleich F.________ einmal angab, sie habe ein gutes Leben geführt, bevor sie den Beschuldigten kennengelernt habe, war dem offenkundig nicht so.