eingehend dazu E. II.9.6.2.s und II.9.6.2.t hiervor). Ersterer Bericht stützt auch den Eindruck der Kammer, dass sich F.________ zumindest an den ersten Einvernahmen nicht bewusst war, dass ihr strafrechtlich relevantes Unrecht angetan wurde, und sie das ihr vom Beschuldigten (und H.________) Angetane als Normalität wahrnahm. Eindrücklich auf den Punkt brachte F.________ ihre diffuse Angst, als sie auf die Frage, wovor sie Angst habe, antwortete: «Vor den anderen Zuhältern, dass ich totgemacht oder verkauft werde oder weiter in der Prostitution arbeiten muss. Ich weiss selber nicht, wovor ich Angst haben muss» (pag. 19 0012 Z. 5 ff.).