06 1566 Z. 517 ff.). Hunde seien ein «Zückerli» für die Prostituierten. Die Zuhälter kauften diesen Hunde, damit sie sich nicht einsam fühlten. Deshalb hätten viele Prostituierte einen Hund (pag. 06 1566 Z. 522 ff., pag. 06 1577 Z. 521 ff.). Der Beschuldigte habe sie manipuliert, um den Finger gewickelt. Sie könne nicht sagen wie, er sei einfach ein Profi (pag. 06 1420 Z. 859 ff.). Wie für F.________ war auch für die Strafklägerin ihr Hund ihr Ein-und-Alles, ihr Leben (pag. 06 1379 11:21 Uhr, pag. 06 1544 Z. 542 f.), und hatte sie Todesangst, der Beschuldigte könnte diesem etwas antun (pag. 06 1410 Z. 561). Bezüglich des Hunds von F.________ gab die Strafklägerin zu Protokoll, H._____