Korrigierend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht den Hund von F.________ besass, sondern ihr dessen Papiere vorenthielt, um sie vor der Heimreise nach Bulgarien abzuhalten. Dieses Vorgehen passt zum von der Strafklägerin erwähnten Vorgehen des Beschuldigten, welches sie wie folgt beschrieb: «Das ist seine Masche. Es gibt einen Ring, es gibt einen Hund, es gibt Kleider und dann wird einfach die Welt schöngeredet» (pag. 06 1406 Z. 447 ff.; so auch pag. 06 1405 Z. 430 ff. und pag. 06 1417 Z. 772 f.). Sie habe ihren Hund als Belohnung erhalten, weil sie in die operative Brustvergrösserung eingewilligt habe (pag. 06 1566 Z. 517 ff.).