Von Freiwilligkeit, wie er dies zu seiner Entlastung geltend machte, kann keine Rede sein. Die Vorgehensweise des Beschuldigten steht im Einklang mit seinen Schilderungen in den Telefonaten aus der Telefonüberwachung, wo er sich einlässlich zum System der Anwerbung von Frauen zwecks sexueller und finanzieller Ausnutzung in der Prostitution geäussert hat. Die Angst von F.________ wird von ihr auch durch den Umstand, dass sie den Beschuldigten zuletzt nur in der Nähe einer Überwachungskamera treffen wollte, farbig und plausibel geschildert.