F.________ machte im gesamten Verfahren differenzierte Aussagen. Sie belastete den Beschuldigten nicht unnötig. Sie blieb auch nach Vorhalt der Aussagen von D.________, wonach der Beschuldigte sie, F.________, wiederholt abgeschlagen habe soll, bei ihrer Darstellung, wonach er sie «lediglich» ein Mal geschlagen habe, dies aber gereicht habe, um sie gefügig zu machen. F.________ aggravierte nicht. Sie stellte ihre persönliche Situation als «eigentlich gut» dar. Erst nach konkreten Nachfragen war zu erkennen, in welch trostlosen und schwierigen Verhältnissen sie aufgewachsen war.