Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten, wonach die Polizei sie gezwungen habe gegen ihn auszusagen (pag. 06 1333, Z. 16 ff.), erklärte F.________, diese Behauptung treffe nicht zu. Sie habe die Wahl gehabt, Aussagen zu machen oder nicht, und habe sich entschlossen, Aussagen zu machen (pag. 19 011, Z. 3 f.).