Auf die Frage, ob sie etwas zum Verhältnis zwischen D.________ und dem Beschuldigten sagen könne, erklärte F.________, dass diese sich, soweit sie sich erinnere, die ganze Zeit gestritten hätten (pag. 19 010, Z. 17). Dass der Beschuldigte D.________ geschlagen hätte oder ihr sexuelle Gewalt angetan hätte, habe sie nicht gesehen (pag. 19 010, Z. 30). Die ihr vorgehaltenen Aussagen von D.________, wonach der Beschuldigte nicht nur sie, D.________, sondern auch V.________ und sie, F.________, «dauernd abgeschlagen» habe (pag. 06 1728, Z. 237), wurde von F.________ nicht bestätigt. Sie blieb dabei, dass sie Streit, aber keine Schläge gesehen habe (pag. 06 010, Z. 34).