Auch den Ausweis ihres Hundes habe sie noch gewollt. Dass ihr der Beschuldigte den Ausweis ihres Hundes nicht gegeben habe, habe sie mehr belastet als das Geld (pag. 19 008 Z. 13 ff.). Auf Vorhalt ihrer eigenen Aussagen vom 4. Juli 2022 (pag. 06 1929, Z. 317 ff.) wonach «niemand sie gezwungen habe» und auf Bitte, diese Aussage zu erläutern, erklärte F.________, es gebe «Zuhälter und Zuhälter» (pag. 19 008, Z. 32). Sie bestätige ihre Aussage und die Umschreibung in der Anklageschrift, wonach sie einmalig geschlagen worden sei (pag. 19 009, Z. 1). Ein Schlag sei genug für sie, danach habe sie Angst vor dieser Person (pag. 19 008, Z. 46). Sie habe sich damals vor den beiden