_ begab sich nach telefonischer Aufforderung nach Bern und wurde am 6. April 2022 erstmals im Rahmen einer delegierten polizeilichen Befragung einvernommen. Die «als erste kurze Einvernahme» (vgl. pag. 06 0213) angedachte Ersteinvernahme dauerte bloss 75 Minuten. Eine weitere delegierte polizeiliche Befragung fand am 4. Juli 2022 statt (pag. 06 1920 ff.). Durch die Staatsanwaltschaft wurde F.________ am 18. August 2022 (pag. 06 1943 ff.) und am 24. Oktober 2022 einvernommen (pag. 06 1960 ff.). Die zweite staatsanwaltliche Einvernahme war erforderlich, weil die Erste wegen des Zustands von F.________ abgebrochen werden musste (pag.