06 0024 und pag. 06 1500 Z. 313 ff.). Dieser Moment, als der Beschuldigte der Polizei CHF 2'170.00 in Bar auszahlte und sich diese nicht nach der Herkunft des Geldes erkundigte, dürfte einer der vielen Momente gewesen sein, in denen die Strafklägerin die Erfahrung machte, dass ihre Zwangssituation von aussen nicht als solche erkannt wird. Nahezu unerwähnt liess die Vorinstanz, weshalb die Strafklägerin schliesslich am 9. Oktober 2020 floh. Sie gab auf die Frage nach dem Auslöser ihres Weggangs aus dem ehelichen Domizil an der Einvernahme vom 20. Mai 2021 an: «Ich habe gespürt, dass ich sterbe. Als ich das erste Mal ins Spital musste, als ich zusammenbrach, war es wie sterben.