Erwähnenswert ist diesbezüglich auch die Aufgebots- und Vollzugsverfügung vom 10. Januar 2011, mit welcher die Strafklägerin zu einer vierzehntägigen Ersatzfreiheitsstrafe aufgeboten wurde (pag. 07 1970). Am 18. September 2012 wurde sie wegen einer Bussenumwandlung von der Polizei am ehelichen Domizil angehalten. An der Einvernahme vom 2. Dezember 2020 äusserte sie die – berechtigte – Vermutung, der Beschuldigte habe die Busse von CHF 2'170.00 für sie bezahlt, um einen gefängnisbedingten Arbeitsausfall zu verhindern. Auch wunderte sie sich – verständlicherweise – dass die Polizei nicht nachfragte, woher er das Bargeld hatte (pag. 06 1522 Z. 462 ff.; so auch pag. 06 0024 und pag.