82 Erstaussagen keine Kenntnis hatte (eingehend dazu E. II.9.6.2 hiervor und II.9.6.3 hiernach). Im Ergebnis erachtet die Kammer die Aussagen der Strafklägerin, die teils auch von objektiven Beweismitteln und Aussagen Dritter untermauert werden, – abgesehen einiger weniger und plausibel erklärbaren unbewussten Übertreibungen bezüglich der Häufigkeit der körperlichen Gewalt – für glaubhaft. Sie stellt beweiswürdigend darauf ab. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, suchte der Beschuldigte die Strafklägerin mit Unterstützung von H.________ bewusst aus, um sie der Prostitution zuzuführen.