Ihre oftmals sprunghaften aber gleichwohl schlüssigen Schilderungen sprechen klar dafür, dass sie tatsächlich Erlebtes berichtete. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass ihre Anschuldigungen nicht auf Selbsterlebtem basieren und erfunden sein könnten. Hinsichtlich der von der Vorinstanz erwähnten aufgewühlten Gefühlslage der Strafklägerin an den Einvernahmen ist verdeutlichend festzuhalten, dass in den Einvernahmeprotokollen vielfach verbalisiert ist, die Strafklägerin wirke aufgewühlt (pag. 06 1546 Z. 582, pag. 06 1631 Z. 399, pag. 06 1727 Z. 169 f.), weine (pag. 06 1525 Z. 573, pag. 06 1561 Z. 289, pag. 06 1604 Z. 462, pag. 06 1635 Z. 555, pag. 06 1657 Z. 388, pag.