06 1521 Z. 408 ff.; so auch pag. 06 1458 Z. 1937 ff. und pag. 06 1556 Z. 111). Hätte die Strafklägerin den Beschuldigten zu Unrecht sexueller Übergriffe belasten wollen, hätte sie auch kaum betont, der Beschuldigte sei nicht pervers: «Perverse Sachen mag er nicht. Also wie sagt man... Ritterstellung? Nein, die Missionarsstellung, die mochte er. Meine Kunden waren sehr pervers. A.________(Spitzname) war dies aber nicht. Seine Ex-Frau fand bei seinem Sohn in Bulgarien Handschellen mit ʺMäscheliʺ. Und das war zu viel für ihn, das war gleich Sadomaso. Es machte ihn eher geil, wenn er Sex wie immer machen konnte» (pag. 06 1562 Z. 327 ff. und 332 ff.; so auch pag. 06 1633 Z. 486 ff.).